Rolf Weber
               
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ROLF WEBER

Die Flößerei (Trift) auf dem Speyerbach

Bäche und Flüsse bildeten in den vergangenen Jahrhunderten die hauptsächlichsten Transportwege für Holz auf mittlere und größere Entfernungen. Die Straßen, sofern sie überhaupt diesen Namen verdienten, waren schlecht, die Täler und Seitentäler des Pfälzer Waldes waren ebenfalls unzugänglich. Der Wassertransport war daher in früheren Zeiten die gegebene und wirtschaftlich günstigste Beförderungsart für Holz. Die in den vielen Tälern des Pfälzerwaldes fließenden Bäche boten sich zur Verfrachtung des im waldreichen und unwegsamen Innern erzeugten Holzes nach den waldarmen, aber dorf- und stadtreichen Landschaften, vor allem der Rheinebene, als billigste Transportmittel geradezu an. Diesen Wassertransport des Holzes nannte man Flößen oder Triften. Bei der Flößerei wird eine Anzahl von langen, starken Stämmen zusammengebunden (daher auch gebundene Flößerei genannt) und das dadurch entstehende Floß wird auf größeren Gewässern ver­frachtet. Bei der Trift (Einzel- oder Wildflößerei) werden kurze Hölzer (überwiegend Brennholz, aber auch Daubholz sowie Stiefelholz für Wingertspfähle) in kleinere Wasserläufe geworfen, wo sie in vielen, meist lausenden, einzeln neben- und hintereinander schwimmenden Stücken an ihren Bestimmungsort gelangen.

In der Pfalz wurden die beiden Begriffe Flößerei und Trift nicht immer streng vonein­ander geschieden. Obwohl es sich bei dem Holztransport auf dem Speyerbach und seinen Nebenbächen, wie überhaupt auf allen pfälzischen Wasserläufen, streng genommen immer nur um die Trift handelte, so blieb die Bezeichnung in der Pfalz für diese Transportart immer flößen, flözen oder flötzen. In den einschlägigen kurpfälzischen Bestimmungen und Regelungen heißt es auch immer „flötzen", „Flozbach" und „Flozordnung". Der Ausdruck Trift wurde erst nach 1816 von den aus Bayern in die Pfalz gekommenen Beamten in die Amtssprache eingeführt, erlangte aber selbst auch hier nicht ausschließlich Geltung.

Von den Flößern selbst hat sich ein von ihrer Wesensart abgeleitetes Mundartwort gebil­det und bis heute erhalten. Die Leute, die diesen schweren und harten Beruf ausübten, waren vielfach grobschlächtige, rauhe Gesellen. Heute noch nennt man einen ungehobelten, derben Burschen auf gut pfälzisch in der West- und Nordpfalz einen „Floozer". Nach freundlicher Auskunft der pfälzischen Wörterbuchkanzlei wandelt sich der Name in der Neustadter und Ludwigshafener Gegend um in „Fleezer", wird bei Odernheim zu „Fluuzer" und in der Landauer Gegend heißt der solcher Art Charakterisierte „Flowzer".

Die wichtigsten Floßbäche in der Pfalz waren die drei Hauptzuflüsse des Rheins, die Wieslauter, die Queich und der Speyerbach mit ihren Nebenbächen. Geflößt wurde zwar auch zeitweise auf den vom Pfälzerwald nach Norden und Südwesten fließenden Gewässern, wie Waldlauter, G/an, Schwarzbach und Blies, doch erreichte die Flößerei hier weder nach Umfang noch nach Dauer die Bedeutung der drei in den Rhein mündenden Bäche. Unter diesen stand wiederum der Speyerbach an erster Stelle. Das Neustadter Triftgebiet umfaßte neben dem Speyerbach mit seinen vielen Seitenbächen, wie z.B. Erlenbach, Legelbach, Helmbach, Breitenbach, auch den Hochspeyerbach mit dem Leinbach, den am Winzinger Scheid oder Gescheid vom Speyerbach bei der ehemaligen Bischofsmühle hinter der jetzigen Strick- und Wirkwarenfabrik Schober (ehem. Helfferich) abzweigenden Rehbach, sowie den 1740 angelegten Floßkanal oder Floßbach östlich Schifferstadt zwischen Rehbach und Isenach. Das Triftgebiet besaß nach vollendetem Ausbau der Bäche um 1860 eine Länge von etwa 140 Kilometer. Hiervon waren 53 Kilometer mit Mauerwerk kanalisiert. Das Mauerwerk, meist ohne jegliches Bindemittel errichtet, war so sorgfältig und gut ausgeführt, daß es heute noch an vielen Stellen des Hochspeyerbaches und Speyerbaches den Bachlauf beiderseits begrenzt.

Zum Flößen brauchte man sehr viel Wasser. Die Bäche führten jedoch nicht die benötigten Mengen, insbesondere nicht in ihrem Oberlauf. Man war daher gezwungen Speichervor­richtungen zu schaffen, die beim Floßbetrieb das erforderliche Wasser abgeben konnten. Diese Vorrichtungen waren die zahlreichen Wöge oder Klausen, deren es im Gebiet der Neustadter Trift allein 33 gab. Der größte Woog im Neustadter Triftgebiet war der Franzosenwoog (1828 angelegt) mit 7.600 Kubikmeter Fassungsvermögen am Anfang der Triftstrecke des Hochspeyerbachs kurz hinter Hochspeyer, beim heutigen Tunnel gleichen Namens an der Bahnstrecke Neustadt-Kaiserslautern.

Geflößt wurde nur ausnahmsweise im Herbst ab Michaeli (29. 9.), regelmäßig im Früh­jahr, weil zu dieser Zeit die Bäche das meiste Wasser führten. Bis Georgi (23. 4.) mußte die Flößerei wegen eventueller Beschädigung der anliegenden Wiesen und Grundstücke beendet sein. Auf dem Hochspeyerbach durfte jedoch das ganze Jahr über geflößt werden. Zum Flößen wurden die Wöge gezogen, d.h. geöffnet, und das zuvor auf den sogenannten „Bollerplätzen" in gewaltigen Stößen (Archen) aufgestapelte Holz mußte schnell in den angeschwollenen Bach geworfen werden. Jedes Flotz wurde von einer Mannschaft begleitet, um etwaige Stockungen zu beseitigen. Während der Nacht, auch wenn nicht mehr genügend Wasser vorhanden war, ruhte der Betrieb. Das Holz wurde dann in den sogenannten „Scheeren", das waren Ausbuchtungen und Erweiterungen des Bachbettes von geringer Stauhöhe mit ruhigem Wasser von möglichst großer Länge, gesammelt. Sie waren, modern ausgedrückt, die Parkplätze des Flotzes. Sie dienten auch zur Ansammlung des Schwellwassers.

Die Anfänge der Flößerei auf dem Speyerbach

Die Eintragung im „Roten Buch" der Stadt Neustadt über den Eid der Holzleger und die Regelung der Floßholzlegerei sind als erste Nachrichten über die Flößerei auf dem Speyer­bach anzusehen. dochnahl nennt den Holzlegereid unter der Jahreszahl 1320. Andere Autoren schreiben diese Regelung, z.T. unter Berufung auf Dochnahl, ebenfalls den Jahren 1320 bzw. 1330 zu. Leider gibt das Rote Buch keinen Aufschluß über die Datierung. Die Holzleger, das waren die Männer, die das auf dem Speyerbach zu den Holzhöfen herangeflößte Holz zum Verkauf an die Bürger aufsetzten und stapelten. Sie mußten schwören, das Holz recht zu legen, den Armen wie den Reichen „ane alle geverde". Von späterer Hand ist im Roten Buch nach dem Wort „legen" eingefügt: „zwischen wyde und stecken". Zu kurzes (die vorgeschriebene Länge betrug 4V2 Schuh) und faules Holz war auszuwerfen. Die Holzleger durften kein Holz verkaufen oder mit Holz handeln, bei einer angedrohten Strafe von 6 Schilling Heller. Wenn zwei oder mehr „flotze" kurz hintereinander eintreffen sollten, so waren die Holzleger verpflichtet, dem einen wie dem anderen ein bis zwei Tage zu helfen, damit jeder gleich gefördert würde. Das Holz soll unterhalb des Ziegelstegs gelegt werden und erst, wenn dort kein Platz mehr ist, oberhalb des Stegs. Der Ziegelsteg war der Steg unterhalb der beiden Ziegelscheuern über den Speyerbach bei der heutigen Lindenstraße. Der Holzplatz war also schon damals der gleiche Platz, der später als Holzplatz „Unter den Linden" bekannt wird. Als Lohn für ihre Tätigkeit erhielten die Holzleger jährlich von der Stadt Neustadt l Pfund Heller und von jedem Klafter Floßholz, das sie legten, 3 alte Heller, später 2 Pfennige. Diese „Regelung" der Holzlegerei deutet daraufhin, daß die Holzleger ihre Tätigkeit schon vor Erlaß der Regelung ausübten, und daß daher auf dem Speyerbach vielleicht schon Ende des 13. Jahrhunderts Holz geflößt wurde.

Die Bachfreiheit vom Jahre 1403

Originalurkunde aus dem Stadtarchiv Neustadt, Foto Martin Grund

Von größter Bedeutung für die Flößerei war die 1403 erfolgte Befreiung der Flößer auf dem Speyerbach von allen Abgaben durch König Ruprecht. Im Laufe der Zeit war es näm­lich immer mehr zur Gewohnheit geworden, daß von den Amtleuten Abgaben in Form von „habern, genße, gelt oder anderes" von den Flößern gefordert wurden. Bürgermeister, Rat und die Bürger von Neustadt trugen dies dem König vor und baten um Abstellung. Dieser freite daraufhin den Speyerbach und befahl, daß die Flößer, wer sie auch seien, allezeit im Jahr ungehindert Holz nach Neustadt flößen dürften und daß niemand die Neustadter an diesen Freiheiten bei Androhung seiner und des heiligen römischen Reiches schwerer Ungnade hindern solle. Auf diese sog. Bachfreiheit konnte und mußte sich die Stadt Neustadt in den kommenden Zeiten, besonders im 18. Jahrhundert, bei den verschiedensten Versu­chen fremder Herrschaften beim Flößen auf dem Speyerbach durch ihr Herrschaftsgebiet Zoll zu erheben, immer wieder berufen.

Aber auch andere beriefen sich gegenüber der Stadt auf die Bachfreiheit. Als z.B. die Stadt Neustadtim Jahre 1724 das „Stadengeld" in Höhe von V/z Kreuzer je Klafter Holz als eine Abgabe für die Benutzung des Bachufers beim Auswerfen des herangeflößten Holzes aus dem Speyerbach beim städtischen Holzhof, und für das Aufsetzen des Holzes „auf der Stadt aliment" einführte, beschwerten sich die „armen Thalleuthe" der Gemeinden Elmstein, Iggelbach, Neidenfels, Weidenthal, Frankenstein, Diemerstein, Fischbach und Hochspeyer mehrfach, und besonders nachdrücklich im Jahr 1727 beim Oberamt Neustadt über dieses „neu erfundene Stadenrecht". Ihre Voreltern hätten 323 Jahre lang Brennholz nach Neustadt aufgrund der Bachfreiheit ohne jegliche Abgabe geflößt, und somit brauchten auch sie aufgrund der Privilegien des Königs Ruprecht nichts zu entrichten. Die Stadt bestritt, daß das Stadengeld eine Abgabe für die Benutzung des Speyerbachs als Floßbach sei. Das Geld sei nur als ein Beitrag zur Instandsetzung der Ufer beim Holzplatz und für dessen Benutzung anzusehen. Man einigte sich schließlich in einer Sondersitzung des Stadtrats mit den abge­ordneten Schultheißen der Gemeinden Frankenstein, Elmstein, Iggelbach und Hochspeyer auf die Abgabe von einem Reichstaler je Floß (d.i. die jeweils auf einmal herbeigeflößte Holzmenge). Schon bisher war dieser Betrag als sog. „Sterrgeld" entrichtet worden. Die Talleute versprachen dafür die Stadt genügend mit Holz zu versorgen. Sogar gegen die benachbarte kurpfälzische Stadt Kaiserslautern, die von den Flößern Zoll einzubehalten versuchte, mußte Neustadt seine Bachfreiheit verteidigen. Viel Aufregung unter der Bürgerschaft und beim Stadtrat gab es, als das Oberamt auf Anweisung der kurfürstlichen Regierung 1741 befiehlt, keinem Bürger Brandholz zu verabfolgen, er habe denn zuvor den „impost" (Abgabe) von 4 Kreuzern je Klafter abgeführt. Alle Gesuche an das Oberamt und an die kurfürstliche Regierung in Mannheim, unter mehrfachem Hinweis auf das Privilegium der Bachfreiheit nützten jedoch nichts. Es blieb bei der Abgabe.

Wohl die meisten Behinderungen der Flößerei kamen jedoch von Seiten der bischöflichen Regierung in Speyer. Nachdem im Jahre 1727 von dem bischöflichen Zöllner zu Grevenhausen bei Lambrecht kurpfälzischen Untertanen 200 „Seegklötz" aus dem Speyerbach geschleift und angehalten worden waren, sah sich die kurpfälzische Regierung veranlaßt, sich deswegen an die bischöfliche Regierung in Speyer zu wenden. Diese wird freundnachbarlich und wohlwollend aufgefordert, von der neuerlich verlangten Verzollung abzusehen und die Seegklötz sofort verabfolgen zu lassen, „umso ehender als wir sonsten dergleichen Neuerungen länger nicht nachsehen und folglich durch andere ohnbeliebige Mittel diesseitiges Floßrecht und dessen possession zu manutenieren (aufrechtzuerhalten) gezwungen sein werden".

Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich 1766 mit Brennholz, über den die Rehbacher „Holzflotzkompanie" an den Stadtrat berichtet, sie hätte auf Befehl der Stadt den von dem bischöflichen Zöllner geforderten Zoll von zwei Kreuzern pro Klafter nicht bezahlt. Daraufhin habe der Zöllner das Holz weggenommen. Zwar hätte die Neustadter Bürgerschaft ihr das Holz mit Gewalt wieder ausgehändigt, sie habe aber dabei einen Schaden von 40 Gulden erlitten. Bei einem nachkommenden Flotz seien wiederum drei Klafter weggenommen worden. Darauf habe der Stadtrat wohl den Grevenhauser Bürgermeister allhier arretiert, welcher jedoch etliche Tage darauf wieder davongelaufen, mithin sie wiederum in Schaden gesetzt worden sei. Nun wolle sie wiederum den Neustadter Holzplatz mit Holz versehen und frage daher an, ob sie gegen der Stadtgerechtigkeit den Zoll entrichten solle oder nicht. Wenn die Stadt sie nicht ihres Privilegiums der Zollfreiheit versichere, sähe sie sich genötigt den Zoll zu entrichten, da ihr durch die Holzwegnahme ein größerer Schaden entstehe.

In den folgenden Jahren laufen weitere Beschwerden ein. 1778 wendet sich die kurpfäl­zische Regierung wieder einmal an die bischöfliche Regierung und drückt ihre Verwunde­rung darüber aus, daß diese selbst der Meinung sei, daß hier ein Zoll erhoben werden könne, und verweist auf den Vertrag von 1755, wonach nur von dem Holz, welches durch Grevenhausen „verführt" (gefahren) wird, der Landzoll entrichtet werden müsse, aber nicht von „vorbeigehenden Holzflößen". Die kurpfälzische Regierung werde niemals die Erhebung eines Bachzolles zulassen und sei entschlossen, die Stadt Neustadt bei der hergebrachten Freiheit des dorthin zu verflößenden Holzes zu schützen.

Wenngleich die kurpfälzische Regierung die Bachfreiheit in den genannten und anderen Fällen so energisch verteidigt, so kann doch andererseits nicht übersehen werden, daß sie das Recht des freien Holzflößens durch jedermann, wie dies König Ruprecht 1403 ausdrücklich zugestanden hatte, immer mehr einengt. In einem zwölfjährigen Vertrag mit der neuen Rehbacher „Holz-Flöz- und Brandholzkompanie" des Geheimrats Babo von 1778 ist fest­gelegt, daß niemand anderem als der Kompanie auf den „Flotzbächen zu flötzen" gestattet wird, es sei denn der Stadt Neustadt zu ihrem eigenen Behuf dann und wann, jedoch ohne die mindeste Behinderung der Kompanie. Die Stadt habe sich jedesmal wegen der Erlaubnis bei der Kompanie zu melden. Die Macht der Kompanie wird weiterhin gestärkt durch eine Anordnung der Ministerial-Oberintendanz, die der Kompanie den alleinigen Ankauf von Brennholz aller Gattung im Neustadter Tal und den angrenzenden in- und ausländischen Waldungen, mit gänzlichem Ausschluß anderer Personen, zusagt. Tatsächlich wird auch 1779 zwei Neustadter Bürgern das im Neustadter Tal gekaufte Holz, das sie mit Fuhren heimbringen wollen, von Bediensteten der Kompanie abgenommen.

Das Floßrecht des Bischofs von Speyer und der Stadt Deidesheim

Sowohl der Bischof von Speyer als auch die bischöfliche Stadt Deidesheim hatten Wald­besitz im Speyerbach- und Hochspeyerbachtal. Der große Deidesheimer Wald erstreckte sich bei Lambrecht über den Speyerbach noch weit nach Süden in das Elmsteiner Tal und grenzte bei Neidenfels, wie auch heute noch, an die Straße Lambrecht-Weidenthal. Das in diesen Waldungen südlich und nördlich des Speyerbachs gefällte Holz mußte zum allergröß­ten Teil über Neustadt abtransportiert werden. Daß es dabei zu Reibereien mit Neustadt wegen Zoll, Weggeld usw. kam, ist nicht verwunderlich. Die Differenzen wurden zunächst in einem Vertrag im Jahr 1521 zwischen den beiden Brüdern Pfalzgraf und Kurfürst Ludwig V. und Fürstbischof Georg von Speyer geklärt und wie folgt geregelt: Der Bischof darf alles in seinem und des Stifts Eigentum gehauene Holz, soviel ihm beliebt, nach Neustadt flößen und dort auch verkaufen. Wenn aber der Bischof zu seinem Gebrauch über Neustadt hinaus Holz nach Kirrweiler (seinem Oberamt) „führen" lassen will, so muß er ein Drittel des Holzes in Neustadt lassen, wo es für ihn verkauft wird. Die übrigen Zweidrittel darf er nach Kirrweiler oder andere bischöfliche Häuser zoll- und weggeldfrei verbringen. Die Gesamtmenge des über Neustadt auf diese Weise nach Kirrweiler oder sonst wohin zu fahrenden Holzes wird auf 200 Klafter beschränkt. Wenn das in Neustadt verbliebene Drittel innerhalb von sieben Monaten nach Anlieferung von der Stadt Neustadt nicht verkauft worden ist, dann darf es der Bischof zu seinem eigenen Gebrauch holen. In diesem Vertrag von 1521 wird auch der Abtransport des Holzes aus den hinteren Deidesheimer Waldungen geregelt, doch schneiden die Deidesheimer schlechter ab als der Bischof. Stiefel, Balken und anderes Holz, das sie zu ihrem eigenen Gebrauch in ihren Wal­dungen hauen, dürfen die Deidesheimer jederzeit über Neustadt „hinausführen", müssen aber ein Drittel des Holzes zu „feilem Verkauf" in Neustadt abladen. Die ändern zwei Drittel dürfen sie zollfrei mitnehmen, doch muß Weggeld gezahlt werden, weil die Neustadter die Wege unterhalten. Wenn aber die Deidesheimer sich das Holz von anderen „hauen, bestellen oder führen" lassen, das Holz verkaufen oder damit handeln wollen, so müssen sie auf Verlangen der Neustadter die Hälfte des Holzes in Neustadt zum Verkauf lassen. Für die andere Hälfte, die sie mitnehmen, ist Zoll und Weggeld zu zahlen. Ist nach sieben Monaten das in Neustadt gelassene Holz nicht verkauft, so kann das Holz gegen Entrichtung des Zolles und Weggeldes abgeholt werden.

Wichtig und wesentlich ist bei dieser Regelung, daß es hier immer „herausführen, durch­führen, hinwegführen" heißt. Vom Flößen ist hier keine Rede. Das sollte dann auch zu weiteren Schwierigkeiten zwischen Neustadt und Deidesheim führen. Deshalb ließ Kurfürst Ludwig der V. beide Parteien 1541 nach Heidelberg kommen und einen neuen Vertrag errichten. Darin wird, unter Bezugnahme auf das Holzrecht des Kurfürsten im Deideshei­mer Wald und der Bewilligung der Weide auf das jährliche bittweise Ansuchen der Neustadter, festgelegt, daß auch das Holzflößen aus dem Deidesheimer Hinterwald unter den­selben Bedingungen, wie sie im Jahr 1521 für das Holz fahren festgelegt wurden, zollfrei vor­genommen werden darf, und zwar für Stiefel-, Balken- und Brennholz. Bauholz, das die Deidesheimer zu ihrem eigenen Gebrauch hauen, das soll ihnen auf Ansuchen jederzeit von Neustadt gegen Entrichtung gewöhnlicher „Beschwerde", wie das Herkommen ist, unge­hindert zu holen gestattet sein.

Ein umfangreicher Vertrag zwischen Kurpfalz und dem Bistum Speyer bringt 1755 für die Deidesheimer weitere Erleichterungen. Es wird ihnen gestattet, zu „ihrer eigenen Notdurft" Bau-, Balken- und Wingertsholz aus ihrem Wald zoll- und weggeldfrei und ohne sonstige Abgaben durch Neustadt und Gimmeldingen zu „verführen". Sie dürfen das Holz auch auf dem Speyerbach flößen und ungehindert auf dem Deidesheimer allmend zwischen den zwei Ziegelscheuern aufsetzen. Für Holz zum „feilen Verkauf", wie auch für Holz­kohlen ist der gewöhnliche Zoll, und bei der Holzflößung die sonst gebräuchliche Schuldig­keit und Gebühr zu entrichten. Der Verkauf des geflößten Holzes an kurfürstliche Untertanen wird nicht gestattet. Damit war die Flößerei auf dem Speyerbach für die Deidesheimer endgültig geregelt.

Das Holzmengeramt

Der Wortlaut des Holzlegereids und die Aufgaben und Befugnisse der Holzleger sind vollinhaltlich in die Artikel 122 mit 128 der Stadtordnung des Kurfürsten Philipp von 1493 übernommen. Hier sind auch zum erstenmal die Holzmenger erwähnt, die das Holz an die Bürger zu verkaufen hatten. Menger heißt Händler, Holzmenger also Holzhändler. Diese Holzmenger waren verpflichtet, jedem, der nach Neustadt auf dem Speyerbach Holz herbeibringt, das von den Holzlegern gelegte Holz treulich zu bewahren, also zu hüten, und ihm zu helfen es zum besten zu verkaufen. Sowohl der, der das Holz bringt, als auch der, der es kauft, soll dem Holzmenger für Brennholz pro Klafter einen Heller und für Stiefelholz drei Heller geben. Holz des Kurfürsten war von der Abgabe ausgenommen. Wenn Holz verlorengeht, bevor es verkauft ist, so hat es der Holzmenger dem Eigentümer zu ersetzen. Das Holz ist dem Kaufmann (Eigentümer) vom Holzmenger nicht länger als ein Jahr zu behüten. Zum Schluß heißt es in der Stadtordnung über das Holzmengeramt, daß „die Meinung ist", daß das Amt „uffgeboten", d.h. versteigert werden soll.

Tatsächlich wurden das Holzleger- und Holzmengeramt, wie verschiedene andere städti­sche Ämter, in gerichtlicher Versteigerung an den Meistbietenden vergeben. Im Jahr 1737 steigerte z. B. beide Ämter auf sechs Jahre Peter Ehrenpreiß zu 49 bzw. 145 Gulden jährlich. Es müssen also schon ganz einträgliche Ämter gewesen sein, wenn man soviel Geld dafür bezahlen konnte. In Neustadt gab es neben Holzleger und Holzmenger auch noch einen Holzfaktor, dem die Betreuung, Weiterleitung und Verwaltung des kurfürstlichen Brenn-und Floßholzes übertragen war. Auch diese Stelle wurde von der kurfürstlichen Hofkammer versteigert, jedoch nicht an den Meistbietenden, sondern an den Wenigstbietenden, so z.B. 1725 durch einen eigens nach Neustadt geschickten Hofkammerrat. Auch der Forstmeister Franz Glöckle von Neidenfels (1727-1756) hatte angeblich längere Zeit dieses Amt noch nebenbei inne.

Wie aus dem bereits oben Gesagten hervorgeht, hatte der Holzmenger ein wichtiges und verantwortungsvolles Amt. 1759 sah sich der Stadtrat von Neustadt veranlaßt eine neue „Instruktion Vor ein Zeitlichen Holtz Menger auf dem Neustadter Holtz Hof" zu erlassen. Begründet wird der Erlaß der Instruktion mit der Verpflichtung des Stadtrats zur Verhin­derung aller Mißbräuche, Beschädigungen und Bevorteilungen, „wie sie bisher leider mißlich zu vernehmen", und zur Gewährung der richtigen „Masung" und Länge des Holzes für arm und reich, bei ohnedies ansteigendem Holzpreis. In den aufgestellten 13 Artikeln wird versucht alle bisherigen Mängel abzustellen. Der Holzmenger muß genügend angesehen sein und dem Stadtrat gegenüber verpflichtet werden, einem jeden Bürger, Eingesessenen und Fremden, das Klafterholz, nach dem Neustadter Maß wohl und getreulich gesetzt, anzuweisen. Er soll dem Eigentümer das ihm anvertraute Holz wohl verwahren und die eingehenden Gelder getreulich abführen. Jeden Unterschleif, den er entdeckt, hat er dem Stadtrat zu melden. Auf die Holzleger hat er ein wachsames Auge zu haben, damit diese das Holz nach Originalmaß, wovon ihnen ein „abgezogenes" und mit dem Neustadter Wappen versehenes Maß ausgehändigt werden soll, dicht in Höhe und Breite setzen. Das Brennholz aller Art soll 3V2 Schuh lang sein und nach Neustadter Maß gesetzt werden. Leider ist in der Instruktion nicht gesagt, welche Höhe und Breite dieses Neustadter Maß hatte. Aus einer Niederschrift des Jahres 1785 ist jedoch zu entnehmen, daß ein Neustadter Klafter sieben Schuh hoch und sieben Schuh breit war.

Nach einem Befehl der Regierung vom Sommer 1762 an alle Oberämter war der Mann­heimer Schuh anzuwenden. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit darf nach verschiedentlich angestellten Ermittlungen angenommen werden, daß in Mannheim, und somit auch in Neu­stadt, der weit verbreitete, und auch in der Kurpfalz seit Anfang des 18. Jahrhunderts gängige, Nürnberger Fuß oder Schuh galt. Er maß 0,304 Meter. Bei Vermessungen und Auf­teilungen von städtischen Wiesen im Nonnental und an der sogenannten Roten Kehr ist noch in den Jahren 1829 und 1834 das Nürnberger Maß als verbindlich besonders erwähnt. Später, in bayerischer Zeit (1838), wurde festgelegt, daß das Klafterholz vier bayerische Schuh lang und ein Klafter zwölf Schuh breit und drei Schuh hoch zu setzen sei. Bei einer Länge des bayerischen Schuh's oder Fußes von 0,2919 Meter ergibt sich je Klafter ein Rauminhalt von 3,58 Raummeter oder Ster. Da das Neustadter Klafter aber andere Höhe und Breite als das bayerische Klafter hatte (sieben Schuh nämlich), war sein Inhalt 4,82 Raummeter. Es war also um über einen Raummeter stärker als das bayerische Klafter.

Die Holzmengerinstruktion von 1759 enthält auch Bestimmungen über die Kontrolle der Holzmenger durch Stadtrat und Viertelmeister. Der Stadtrat hatte auch, wie hergebracht, die Holztaxe, d.h. den Holzverkaufspreis je nach der Güte des Holzes festzusetzen. Strenge Strafen waren für den Diebstahl von Holz auf dem Holzplatz festgelegt. Der Holzmenger durfte von jedem Klafter vier Kreuzer Mengergebühr nach alter „observanz" erheben. Von den Holzhändlern, die ihr Holz auf Neustadter Grund und Boden auswarfen, war er berech­tigt, zwei Kreuzer zu erheben.

Floßordnungen

Die ersten Bestimmungen zur Regelung der Flößerei sind in der von Vitztum Ernst Christoph Hundt von Lauterbach, Landschreiber Weiprecht Ziegler, Schultheiß, Bürgermei­ster, Rat- und Viertelmeister zu Neustadt im Jahre 1555 beschlossenen Ordnung mit ihren zwölf Artikeln „Wie es mit dem holtzhauen und flötzen aus den hindern Wäldern gehalten werden soll", niedergelegt. Jeder Bürger und Einwohner von Neustadt hatte danach das Recht „ohne gehauen holtz", also stehendes Holz, soviel ihm beliebt, in den umliegenden Wäldern zu kaufen. Er soll es aber auf seine Kosten, mit seinem Gesinde und ohne Hilfe der in den Tälern wohnenden Holzhauer hauen und flößen. Das herbeigeflößte Holz soll nach altem Brauch zwischen Weyden und Stecken gelegt und dem geschworenen Holzmenger übergeben werden. Zwei Drittel davon darf er dann für seinen eigenen Gebrauch mitnehmen, ein Drittel wird von dem Holzmenger an die Bürgerschaft verkauft. Der Erlös daraus wird dem Anlieferer vom Holzmenger ausgehändigt. Ebenso darf kein „holtzflötzer" das von ihm herangeflößte Holz selbst verkaufen, sondern er muß es, vom Holzleger gelegt, ebenfalls dem Holzmenger übergeben, der es für ihn verkauft und ihm den Erlös ausbezahlt. Jeder Bürger und Einwohner hat das Recht auf Holz zu leihen und zu borgen. Besonde­rer Wert wird auf die Anlieferung von Stiefelholz gelegt.

Nicht gerade zur Freude der Einwohner von Elmstein und „Ügelbach" (Iggelbach) wird die Bestimmung gewesen sein, die sie verpflichtete, alle Jahr zwischen Pfingsten und Ostern vier Wöge gegen den Speyerbrunnen und Breitenbach und vier Wöge gegen den Gladtbrunnen im Helmbachtal anzulegen, damit die Holzhauerei und Flößerei „desto stattlicher in's Werk gebracht und man zu Neustadt beholtzt werden mögt". Die Wöge sollen von Jahr zu Jahr gegen die beiden Brunnen bis zum Ursprung der Brunnen angelegt werden, damit die Hinterwälder wie die Vorderwälder genutzt, und die Untertanen desto besser und billiger flößen können. Die Wöge oder Klausen, wie sie später hießen, scheinen auch angelegt worden zu sein, denn in der „Generellen Beschreibung des Wirtschaftskomplexes Elmstein von 1852/53" sind auf dem Speyerbach noch drei und auf dem Helmbach ebenfalls noch drei Klausen namentlich aufgeführt.

Eine im Jahr 1791 erlassene neue Floßordnung erweist sich zum Teil als eine Erneuerung der vorangegangenen Floßordnung von 1757. In der Einleitung wird zwar gesagt, daß der Kurfürst (Karl Theodor) den Entschluß gefaßt habe, keine Lieferungs-Contrakte mit Unternehmern mehr abzuschließen, sondern nach dem Wunsch seiner lieben Untertanen jeder­mann das freie, ungehinderte „Flözen" des Holzes auf den Floßbächen, jedoch bloß zum Behuf des kurpfälzischen Publikums und den Verkauf des Holzes an den Rhein und die übrigen Holzhöfe zu einem „gutfindenden Marktpreis zu verstatten". Das bedeutete Frei­gabe des Holzflößens und des Holhandels für jedermann. Aber schon im zweiten Absatz der Flozordnung wird bestimmt, daß zur Vermeidung der sonst nicht zu beseitigenden vielen Unordnungen, Hemmungen und Klagen nicht jeder „Gewerber" sein Holz selbst flößen darf, sondern gehalten ist, sich der von der Regierungs- und Hofforstkammer angestellt wer­denden „Holz-Floz-Gesellschaft" zu bedienen. Es war also vorbei mit der alten Bachfreiheit. Auch vermag sich der kleine Holzhändler gegen die noch bestehende große, kapital­kräftige Holzhandelscompanie, die ja weiter Holzhandel treiben darf — nur keinen Lieferungs-Contrakt mit dem Kurfürsten mehr hat -, nicht zu behaupten.

In Neustadt hat die Companie den Holzplatz so schnell mit Holz zugesetzt, daß kein Holzgewerber mehr Holz unterbringen kann. Die Holzcompanie bestimmt den Preis und das Holz hat bereits merklich angezogen, z.B. Buchen-Brennholz kostet jetzt 12 Gulden statt bisher 7 Gulden, Eichenholz 8 Gulden statt vorher 5 Gulden je Klafter. In einer Beschwerde an die kurfürstliche Regierung vom Juli 1791 wird herausgestellt, daß, wenn die Stadt oder eine Gemeinde zu einer Holzversteigerung gehe, es sicher sei, daß das Holz dadurch nur verteuert werde und dennoch nicht an die Gemeinde, sondern an die Companie komme, und die Bürger dann den hohen Preis der Companie zu zahlen hätten.

Die übrigen Bestimmungen der Flozordnung von 1791 regeln verschiedene, zum Teil technische Angelegenheiten. Nach Mannheim, Oggersheim und Frankenthal, der dritten Hauptstadt Carl Theodors, darf das ganze Jahr geflößt werden. Nun fließen aber weder Rehbach noch Speyerbach an Frankenthal oder Oggersheim vorbei. Um diese Städte mit Holz auf dem Wasserwege zu versorgen, ließ schon der Vorgänger Carl Theodors, Kurfürst Karl Philipp (1716-1742), gegen Ende seiner Regierungszeit im Jahre 1740 den oben erwähnten Floßkanal zwischen Rehbach und Isenach herstellen. Der Kanal zweigt zwischen Schifferstadt und dem Kohlhof vom Rehbach ab und mündet bei Lambsheim in die Isenach, die dann nach Frankenthal zieht. Eine seitliche Abzweigung des Floßkanals bei Fußgönheim, der sogenannte „Affengraben", brachte das Holz nach Oggersheim. Ein wesentlicher Grund für die Anlage des Floßkanals, auch Triftbach genannt, scheint die Übernahme des Betriebs der Saline Philippshall in Dürkheim durch die kurpfälzische Regierung im Jahr 1736 gewesen zu sein. In Fußgönheim und vor allem in Maxdorf waren Holzhöfe angelegt (Maxdorf verdankt seine Entstehung dem Holzhof), von denen dann das Holz per Achse nach Dürkheim gebracht wurde.

Einige wesentliche Bestimmungen der Flozordnung seien noch erwähnt. Das sogenannte Bachstadengeld wird ab 1791 auf acht Kreuzer je Klafter, statt bisher vier Kreuzer, festge­legt. Die eingehenden Gelder sollen zur Verbesserung und Instandhaltung der Floßbäche verwendet werden. Zu einem „Flotz" von 600-700 Klafter müssen von Speyerbrunn bis zur Neustadter Papiermühle mindestens 20 Mann, und von da bis zum Rhein mindestens 25 Mann zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten abgestellt werden. Der Schaden an Gütern, Mühlen, Brücken und Waldungen ist von den Flößern zu ersetzen. Auch die Entschädigung der Müller für den erzwungenen Stillstand ihrer Mühlen beim Floßbetrieb wird geregelt. Die Stunden des Stillstands werden durch Einschnitte in „gleichhaltige Karpf (Kerb)-Hölzer" festgehalten. Für Diebstahl von Floßholz werden hohe Strafen angedroht. Bei der Rehhütte, einer kurfürstlichen Kellerei bei Schifferstadt, darf kein Holz aus dem Rehbach herausgezogen und verkauft werden. Dem Speyerbach darf kein Wasser entzogen und durch Einstellung von Brettern am Winzinger Gescheid dem Rehbach zugeleitet werden.

Die Holzflotzcompanien

Zu Beginn der Flößerei auf dem Speyerbach und auch vom 15. bis zum 17. Jahrhundert versorgten sich viele Neustadter Bürger selbst mit Holz, oder die „Thalleut" des Elmsteiner-und Hochspeyerbachtales lieferten das benötigte Holz an. Später dann, im 18. Jahrhundert, wurden zur Versorgung des Holzhofes in Neustadt, vor allem aber zur Belieferung des kur­fürstlichen Hofes in Mannheim, der Garnison und der Mannheimer Bürgerschaft, die Holz­lieferung öffentlich an den Wenigstnehmenden versteigert. Meist waren es, insbesondere in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, die schon erwähnten Holtz-Flotz- und Lieferungs-kompanien, die hier zum Zuge kamen. Weil das Holz von Neustadt auf dem Rehbach nach Mannheim geflößt wurde, nannten sich manche dieser Kompanien Rehbacher-Holz flotz-Companien. Auch mit der fürstlich leiningischen Kompanie, die das Holz aus den leiningischen Wäldern auf dem Leinbach und Hochspeyerbach herbeiflößte, wurde 1785 ein Liefe­rungsvertrag durch den Kurfürsten abgeschlossen. So konnte denn auch Johann Goswin Widder im Jahre 1786 vom Oberamt Neustadt u.a. berichten: „An Holz ist auch kein Mangel..., zum besonderen Vorteil gereicht die in den Tälern zusammenrinnende und viele Dörfer berührende Speyerbach, welche sich bei Winzingen in 2 nützliche Ströme verteilet, wovon einer bei der Stadt Speyer, der andere aber, die Rehbach genannt, bei dem Dorf Altrip sich in den Rhein ergießet. Auf eben diesem wird nicht nur aus den ergiebigen Elmsteiner, Neidenfelser und Weidenthaler, sondern auch aus den noch beträchtlichen Waldun­gen des angrenzenden Oberamts Lautern die Notdurft an Brennholz für die beiden Hauptstädte Mannheim und Frankenthal, auch viele andere Ortschaften, mit mäßigen Kosten beigeflößet."

Die Neustadter Holzhöfe

Neustadt hatte mehrere Holzhöfe oder Holzplätze. Der schon in den Anfangszeiten der Flößerei benutzte Holzplatz war, wie schon erwähnt, der am Ziegelsteg = Unter den Linden, heute Lindenstraße und Kohlplatz (s. Skizze). Jahrhundertelang wurde hier das herbeige­flößte Holz ausgeworfen, d.h. aufgesetzt und an die Bürger verkauft. Anfang des 19. Jahr­hunderts wurde der Holzplatz an Holzhändler verpachtet. Nach Beendigung des letzten Pachtvertrages 1819 bietet das Bürgermeisteramt diesen Holzplatz „rechter und linker Hand der Lauterer Chaussee" (Ludwigstraße) dem Forstamt als staatlichen Holzhof an. Das Bürgermeisteramt war vor allem an der Erhaltung dieses Holzhofes interessiert, weil er sehr günstig für die Bürger gelegen und der Fuhrlohn nicht so teuer war wie von dem Holzhof Böbig aus. Nach langen Verhandlungen wurde der Holzhof, der eine Größe von 2 Tagwerk 64 Dezimalen = rund 0,9 Hektar hatte, ab 1821 vom königlichen Ärar gepachtet.

Holzplatz „unter den Linden " um 1830. Entnommen dem Liquidationsplan mit freundlicher Genehmigung des Vermessungsamtes Neustadt/ Weinstraße. Gestrichelte Linie = heutiger Verlauf der Lindenstraße und Straße über den Kohlplatz

 

Der Holzhof Böbig war mit seinen, anfangs 7,52, ab 1829 noch 5,82 Tagwerk (= 2,6 bzw. 2,0 Hektar) der größte Neustadter Holzhof. Er lag knapp 200 Meter ostwärts vom Winzinger Gescheid entfernt. Der Rehbach floß mitten hindurch. Seine südliche Begrenzung bildete der Speyerbach und die nördliche der heutige Harthäuserweg. Die Pachtzeit durch den Staat begann 1820; kurz vor Aufgabe der Trift nach und durch Neustadt im Jahre 1882 endete das Pachtverhältnis. Auf dem Holzhof Böbig war das Holz wegen des höheren Fuhrlohnes nach Neustadt stets um 12 Kreuzer billiger als auf dem Holzhof Unter den Linden. Heute stehen auf dem ehemaligen Holzhof Böbig die gesamten Gebäulichkeiten des neuen Kurfürst-Ruprecht-Gymnasiums (s. Skizze). Der dritte Neustadter Holzhof war klein, nur etwa 3/4 Tagwerk (0,26 Hektar groß) und nur kurze Zeit benutzt. Er war ein Teil des Stadtgrabens, des sogenannten Zwingers links am Neuthor, das am nördlichen Ende der Hauptstraße, am heutigen Strohmarkt, gelegen war. Der mit dem Forstamt abgeschlossene Pachtvertrag lief von 1817 bis 1820. Schon 1818 beschwerten sich vier Gerber in der Stadtgasse (Rathausstraße), daß sie während des Auswerfens des Holzes und des damit verbundenen Anschwellens des Wassers in ihren Gerbereien nicht arbeiten könnten und daß das Wasser ihre Waren verderbe.

Holzplatz „Böbig" um 1830. Entnommen dem Liquidationsplan mit freundlicher Genehmigung des Vermessungsamtes Neustadt/Weinstraße. - - - Komplex des Kurfürst-Ruprecht-Gymnasiums

 

 

Nach einer Niederschrift über eine Besprechung von Stadtschultheiß, Bürgermeister, Viertelmeister und den Ziegelmeistern 1785 war man des „ohnmaßgeblichen Dafürhaltens", daß zum Besten der Müller, die durch das häufige Holzflößen allzusehr benachteiligt würden, für Fremde ein Holzhof hinter der Stadt bei der sogenannten Schliffbrücke angelegt werden sollte. Die Schliffbrücke (Schleifbrücke, Schliefbrücke, Schlifbrücke) ist die Brücke über den Speyerbach am nördlichen Ende der Quellenstraße beim Zimmergeschäft Münster und dem Gasthaus „Zum Stadion", das bis etwa 1930 Gasthaus „Zur Schliffbrücke" hieß. Als Holzplatz diente die sogenannte Schloßwiese auf der rechten Seite des Speyerbachs zwischen der heutigen Wolfsburgstraße und dem Speyerbach. Bereits in den Jahren 1741 und 1744 wurde dieser Platz als Holzlagerplatz benutzt. Zwischen 1818 und 1826 ist er durch Anpachtung der Wiese als staatlicher Holzhof, auf dem Holz verkauft wurde, nachweisbar. 

Holzpreise

Die erste bekannte Regelung des Holzpreises ist im „Roten Buch" verzeichnet. Ober­amt und Stadtrat erlassen gemeinsam 1431 „Ein ordenunge von des holtzs wegen". Jeder, der gekauftes Holz auf dem Speyerbach nach Neustadt flößt oder flößen läßt, soll das Klafter Brennholz nicht um mehr als 8 Heller teuerer verkaufen als es ihn einschließlich Hauer- und Flößerlohn gekostet hat. Stiefelholz darf um 2 Schilling Heller teuerer verkauft werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Strafe von 10 Schilling Heller angedroht. Für die drei Ziegler war der jährliche Holzbezug von herangeflößtem Holz auf je 100 Klafter begrenzt, bei einer angedrohten Strafe von 10 Schilling je Klafter Mehrbezug. Der Mehrbezug konnte jedoch aus anderen Wäldern gekauft, doch durfte das Holz nicht auf dem Speyerbach herangeflößt werden.

Später, etwa bis 1791, setzte dann der Stadtrat, nach Zustimmung des Oberamts, den Holzpreis fest. So kostete z.B. ein Klafter Buchen-Brennholz im Jahre 1726 = 2 Gulden, 1740 = 3 Gulden 20 Kreuzer, 1761 = 5 Gulden 12 Kreuzer, 1791, vor Freigabe des Holz­handels, 7 Gulden und nach Freigabe des Holzhandels durch Carl Theodor =12 Gulden. 1825/27 kam Buchen-Scheitholz auf 12 Gulden und Buchen-Prügelholz auf 9 Gulden 24 Kreuzer zu stehen. Das ergibt im Schnitt für Buchen-Brennholz in hundert Jahren eine Steigerung des Holzpreises auf das Fünffache. Bei Eichen- und Kiefernbrennholz verlief die Preisentwicklung ähnlich. Dabei ist allerdings auch zu beachten, daß anfänglich nicht in Scheit- und Prügelholz getrennt wurde. Man unterschied lediglich zwischen gut und schlecht gemengt oder gut und schlecht.

Die Flößerei in der Franzosenzeit

Während der Franzosenzeit von 1792 bis 1814 kam zwar der Pfälzerwald, in den sich vorher 17 Landesherren teilten, in eine Hand, aber die Flößerei erfuhr dadurch durchaus keine Förderung. Die französische Forstverwaltung verkaufte die Holzschläge - coupes -auf dem Stock, ein Verfahren, das aus der Zeit nach 1919 und 1945 durchaus nicht unbe­kannt ist, und überließ auch Fällung, Abfuhr und Trift den Unternehmern. Da auch die staatliche Aufsicht über die Floßbäche und die Floßgebühren beseitigt wurden, war es begreiflich, daß die Bäche und Anlagen bald verwahrlosten. Erst 1804 wurde für die Speyer-bachtrift wieder ein Aufsichtsbeamter bestellt, und Napoleon erließ am 26. l. 1807 von Warschau aus ein „Kaiserliches Decret betreffend das Flößen der Hölzer auf den Bächen und Canälen, welche im Neustadter Tal fließen". Das Dekret regelt, ähnlich wie die Flozordnung Carl Theodors von 1791, die Floßzeiten auf dem Speyerbach (das ganze Jahr über), auf Hochspeyerbach und Leinbach (nur vom 20. 9. bis Ende April), bestimmt, daß nur Brennholz geflößt werden darf und nur ausnahmsweise mit Erlaubnis des Triftamts auch Zimmerholz, Balken und Bretter, regelt im einzelnen den bürokratischen Ablauf des Floß­geschäfts, setzt für den Stillstand der Mühlen, die namentlich aufgeführt werden, die Ent­schädigung mit 2 Francs 25 Centimes pro Tag fest, verbietet die Anlage von Schleußen unterhallb von Winzingen zum Wasserstauen und die Errichtung von neuen Werken, legt die Breite von Speyerbach, Hochspeyerbach und Leinbach mit 4,50 Meter und die des Rehbachs mit 5,0 Meter fest, und anderes mehr. Die Gebühr für jeden Ster (= Raummeter) geflößten Holzes auf den Holzhöfen von Neustadt wird auf 15 Centimes, und die für das Flößen von Neustadt nach Frankenthal oder an den Rhein bei Mannheim wird auf 12 Centimes festgesetzt. Die Stelle eines Floßinspektors wird aufgehoben.

Die Trift in der bayerischen Zeit

Die große Zeit der Flößerei kam mit der bayerischen Verwaltung 1816. Das Triften, wie es jetzt genannt wird, und die Verwaltung der Holzhöfe, die zum Teil neu errichtet wurden, übernahm man in Regie, d.h. in staatlichen Betrieb. Im Jahre 1822 errichtete man in Neustadt ein Triftamt, das den Triftbetrieb in der ganzen Pfalz zu leiten hatte, und dem in Elmstein für den Speyerbach und Hochspeyerbach mit ihren Nebenbächen, und in Annweiler (später in Landau) für Queich und Wieslauter eine Triftmeisterei unterstellt war. Die in der französischen Zeit verfallenen Triftanstalten wurden wieder hergestellt, die Haupt- und Nebenbäche durch Errichtung neuer Klausen (Wöge) verbessert, und große Strecken der Triftbäche wurden, wie eingangs bereits erwähnt, kanalisiert und mit Quader­steinen ausgebaut. Zur Herbeischaffung des Triftholzes durch Erdtransport ließ das Triftamt Straßen ausbauen, z. B. die Straße von Johanniskreuz nach Leimen und Heltersberg und die Straße Johanniskreuz-Elmstein.

Der Holztransport auf den Triftbächen stieg zunehmend an und erreichte seinen größten Umfang in den Jahren zwischen 1840 und 1850 mit etwa 27.000 Klafter jährlich aus dem Pfälzerwald in die Vorderpfalz. Da das bayerische Klafter 3,58 Raummeter umfaßte, waren das somit jährlich rund 96.000 Raummeter oder Ster. Davon entfielen rund 60.000 Raummeter auf das Neustadter Triftgebiet, die allein aus den Staatswaldungen nach den Holzhöfen zu Neustadt, Speyer, Mutterstadt, Frankenthal, Maxdorf und Schifferstadt verfrachtet wurden.

Vom Jahr 1816 ab wurde fast der gesamte Brennholzanfall aus dem Kaiserslauterer Stiftswald in die Vorderpfalz getriftet. Zwischen den Jahren 1834 und 1867 waren das allein 74.200 Klafter, d.s. 265.000 Raummeter oder Ster. Um 1850 belief sich der jährliche Durchschnitt auf 9.700 Ster Brennholz. Dieses Holz mußte jedoch erst in mühsamem Landtransport von den Fuhrleuten über den sogenannten Hochspeyerer Stich zu dem bereits eingangs erwähnten Franzosenwoog oder über den alten Dammbergweg zum Seewoog bei Waldleiningen, dem Beginn der Leinbachtrift, gebracht werden. Besonders dieser letzte Weg war wegen seiner lang anhaltenden Steigung sehr beschwerlich. Bis zur Paßhöhe, dem Stall, war Vorspann nötig. In diesen Stall an der Hochstraße von Hochspeyer nach Johanniskreuz wurden die beim Vorspann benutzten Pferde eingestellt. Ein „Ritterstein" mit der Bezeichnung Stall erinnert heute noch an diese Zeiten.

Beschwerden über den Floßbetrieb

Für die Anlieger der Floßbäche, seien es nun Wiesen- und Grundstücksbesitzer oder Mühlen- und Triebwerke, war die Flößerei in gar vielen Fällen sehr behindernd und verur­sachte sogar auch Schäden. Obwohl durch die Floßordnungen dazu verpflichtet, nahmen die Flößer, Holzlieferanten und Holzkompanien oft zu wenig oder gar keine Rücksicht. Das führte letztlich zu vielen Beschwerden und Klagen der Anlieger. Nur einige wenige Fälle seien aus den zahlreichen Unterlagen des Stadtarchivs Neustadt herausgegriffen. So beschweren sich 1761 die Bewohner der Mandelgasse beim Stadtrat, daß der gesamte Bachstaden von der Mandelgasse bis zur Obermühle (an der Einmündung der Talstraße in die Amalienstraße) durch das Holzflößen so ruiniert worden sei, daß kein Einwohner der Mandelgasse fast mehr zu seiner Wohnung gelangen könne, und die Begüterten, nicht ohne Schaden befürchten zu müssen, zu ihren „schatzbaren gütter" gelangen könnten.

Heftige Auseinandersetzungen gab es im Jahre 1768 zwischen dem Müller Philipp Jakob Werntz aus Schifferstadt und der Fauthchen Floßkompanie. Werntz, ein hochfürstlich speyerischer Untertan, verlangte von der Floßkompanie für durch das Floßholz zerbrochene Mühlradschaufeln einen Schadenersatz. Die Floßkompanie wehrte sich und beschuldigte den Müller, daß er niemals die Mahlgänge beim Flößen gegen die angebotene Gebühr zustelle und aus bloßer „Passion" und Eigensinnigkeit dadurch das Holz ein bis zwei Tage aufhalte usw. Die gegenseitigen Beschuldigungen gingen längere Zeit hin und her.

Im Jahre 1784 beschweren sich die Müllermeister der Stadt-, Ober- und Würtzmühle über zu langsames Vorbeiflößen an ihren Mühlen, zu langsames Ausschlagen des Holzes auf dem Holzplatz, sowie das Flößen über die festgelegten Floßzeiten hinaus.

Die Beschwerden und Klagen der Anlieger häufen sich insbesondere in den Jahren zwischen 1858 und 1881. Hauptbeschwerden waren die Beeinträchtigungen der Triebwerke und der Mühlen am Speyerbach und verursachte Überschwemmungen von Wiesen in der Gemeinde Winzingen. In einem Schreiben des Triftamtes heißt es 1863, „daß der Papierfabrikant K. jahrein jahraus gegen das Triftamt mit Beschwerden hervortritt, während die übrigen beteiligten Eigentümer und namentlich der Besitzer des dem Betrieb des K. gerade gegenüberliegenden und mit diesem in das Triebwasser sich teilenden Werkes den notorischen Bemühungen der staatlichen Behörde, die Interessen der Industrie möglichst zu schonen und zu berücksichtigen, Anerkennung zollen."

Im August 1863 wenden sich verschiedene Werkbesitzer des Neustadter Tales an das Ministerium in München mit dem Ansuchen, die Triftanstalten in der Pfalz wegen ihrer Gemeinschädlichkeit aufzuheben und sie succensive zu beseitigen. Das Ministerium läßt ihnen über die Regierung in Speyer mitteilen, daß die pfälzischen Triftanstalten mindestens für so lange unentbehrlich gehalten werden, als nicht in alle Hauptgebirgstäler des Pfälzerwaldes gute, chaussierte Straßen führen, in welche zweckmäßig angelegte Holzabfuhrwege aus den Nebentälern einmünden.

Rückgang und Ende der Trift

Der Rückgang der Trift setzte im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ein. Die Ursachen dafür waren verschieden. Einmal ließ der Ausbau des pfälzischen Eisenbahnnetzes von 1845-1849 an die Steinkohle in Wettbewerb mit dem Brennholz treten. Zum anderen sank mit dem Ansteigen des Nutzholzanteiles der Brennholzanfall, da allmählich die Kiefernbe­stände in das nutzbare Alter gekommen waren, und bei der Kiefer viel weniger Brennholz anfällt als bei Eiche und Buche. Ferner hob sich durch Verbesserung des Ausbaues der Wege der Absatz von Brennholz an Ort und Stelle. Zu all diesem kam noch, daß die im Neustadter Tal ansässige und mit der Wasserkraft der Triftbäche als Antrieb arbeitende Industrie im Verein mit den Müllern immer heftiger gegen den Triftbetrieb kämpfte. Auf Eingaben an den Landtag habe ich bereits oben hingewiesen. Während das Ärar seit 1823 das Eigentum an den Triftbächen beansprucht hatte, wurde 1877 bzw. 1882 der lang andauernde Rechts­streit des Triftärars mit den Triebwerkbesitzern dahingehend entschieden, daß die Trift­bäche Privatflüsse seien. Daraus ergaben sich finanzielle Folgen für den Triftbetrieb. Anfangs der 1880er Jahre strebt dann auch das Ministerium den Abbau der Pfälzer Trift an. In der Neustadter Gemarkung wurde auf dem Speyerbach und Rehbach im Jahre 1882 zum letzten Male getriftet. Ab 1882 beschränkte sich im Neustadter Triftgebiet die Trift auf die oberhalb von Frankeneck gelegene Strecke des Speyerbachs mit seinen Seitenbächen. Das bis Frankeneck getriftete Holz wurde dann auf dem 1881 für das Brennholz neu geschaffenen Eisenbahnverladeplatz bei Frankeneck an der Bahnstrecke Lambrecht-Weidenthal verladen und in die Vorderpfalz verfrachtet.

Waren es im Durchschnitt der Jahre 1881/85 noch jährlich 18.780 Ster, so ging die Holz­menge im Durchschnitt der Jahre 1900/05 auf jährlich 1.800 Ster zurück. Kein Wunder also, daß im Jahre 1906 die endgültige Aufhebung des Triftbetriebs vom bayerischen Ministerium auf Antrag der Regierungsforstkammer genehmigt wurde. Damit war eine vor Jahrhunder­ten, vor allem zur Brennholzversorgung der Bevölkerung von Neustadt und der Vorderpfalz bis nach Mannheim geschaffene, und seinerzeit naturgegebene und wirtschaftlich auch einzig mögliche Beförderungsart des Holzes auf dem Wasserwege, die Flößerei oder Trift auf dem Speyerbach als dem letzten Triftbach der Pfalz, beendet. 


Quellen:

  • Akten des Landesarchivs Speyer
  • Akten des Stadtarchivs Neustadt; „Rotes Buch" der Stadt Neustadt.
  • E. MASCHKE - G. F. BÖHN: Beiträge zum Recht der Stadt Neustadt, Speyer 1962.
  • P. spiess: Die Stadtordnung Philipps des Aufrichtigen für Neustadt aus dem Jahr 1493 in: MHVPf. Bd. 66, 1968, S. 197 ff.
  • Triftakten des Forstamtes Lambrecht.

Literatur:

  • W. ALBERT: Von der Flößerei aus Kaiserslauterns Waldungen, insbesondere auf Lauter, Glan und Nahe in: Pf. H. 3,
  • F. J. DOCHNAHL: Chronik von Neustadt an der Haardt... Neustadt a. H. 1867 (N.D. Pirmasens 1974).
  • ELSNER: Die Trift im Pfälzer Wald während des 19. Jahrhunderts. Mitt. v. Ver. d. höheren Forstbeamten Bayerns, Nr.12,1930.
  • F. HAUCK: Vom Triftbetrieb auf den Bächen des Pfälzerwaldes. Wanderbuch d. Pfälzerwald-Vereins, Jg. 1930.
  • F. SCHÄFER: Vom Triften in der Pfalz. (Diplomarbeit mschschr.) Freiburg/Breisgau 1947.
  • P. SPIESS: Verfassungsentwicklung der Stadt Neustadt von den Anfängen bis zur französischen Revolution. Speyer 1970.
  • J. G. WIDDER: Versuch einer vollständigen geographisch-historischen Beschreibung der kurfürstlichen Pfalz am Rheine, 4 T., Frankfurt und Leipzig 1786-1788. (Bd. 2,1786).
 

 

 

 

 

 

 

 


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