Wiesensatzung 1901; Textform
               
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Wiesen-Ordnung - Instruktion für die Wiesenvorstandschaft - Besonderes ==> Original-Scan der Statuten (Bilder)


Übertragen in die Textform von Julian Ahlborn und Dr. Peter Keller vom Landschaftspflegeverband Südpfalz e.V. - ganz herzlichen Dank!

 

Statuten der Wiesen-Be- und Entwässerungsgenossenschaft in der Gemarkung Geinsheim

 

Wiesen-Ordnung

__________

§ 1

Die Bewässerung der Wiesen erfolgt durch den Wiesenwärter nachdem für denselben aufgestellten Regulative.
Wer unbefugt Wasser sich aneignet verfällt, wenn es am Tage geschieht, in eine Konventionalstrafe von 2 Mark (Mk.), zur Nachtzeit in eine solche von 4 Mk., und hat den verursachten Schaden zu ersetzen.
Wer Schleusen zieht, Gräben beschädigt, Dämme aufwirft oder beschädigt, wird außer der Verurteilung zum Schadenersatze mit einer Konventionalstrafe von 3 Mk., wenn solche bei Tage geschieht, und mit 5 Mk., wenn der Frevel bei Nacht verübt wird, beahndet.

§ 2

Sonstige eigenmächtige Änderungen an den Anlagen, ebenso die Herstellung neuer Anlagen, werden mit Rücksicht auf die Umstände des einzelnen Falles mit einer Konventionalstrafe von 5 Mk. bis 18 Mk. beahndet; Der Kontravenient (Bestrafte?##) hat sogleich den Schaden zu ersetzen.

§ 3

Die Wiesen gelten als geschlossen für die Zeit vom 15. April bis 24. Juni, und in Bezug auf die Tageszeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
Während dieser Zeit ist das Befahren der Wiesen verboten.

§ 4

Alles Holz an den Wiesen sowie alles neu entstehende Gesträuch oder Gestrüpp ist auf erstmalige Aufforderung durch die Wiesenvorstandschaft von dem Eigentümer sofort zu beseitigen. Im Säumungsfalle geschieht solches auf Kosten des Säumigen durch die Genossenschaft.

§ 5

In allen Fällen, in welchen die gegenwärtigen Wiesenordnung zum Schadenersatze verpflichtet, hat die Wiesenvorstandschaft, wenn sich die Beteiligten bei den desfallsigen(?##) Ansätzen des Wiesenwärters nicht beruhigen, endgiltig (endgültig) den Entschädigungsbetrag festzustellen und sind die durch Lokaleinsicht (?##) erwachsenen ortsüblichen Gebühren der Vorstandschaftsmitglieder vom Frevler zu entrichten.

§ 6

Zur Anzeige der Frevler sind außer dem Wiesenwärter noch die Flurwächter, und überhaupt sämtliche Genossenschaftsmitglieder verpflichtet. Ihre desfallsigen Anzeigen haben sie beim Wiesenwärter unter genannter Angabe der Zeit, des Ortes und de sonstigen Umstände zu machen.

§ 7

Bezüglich jener Übertretungen, welche nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beahnden sind, hat es bei diesen sein Bewenden. Ebenso bleiben die feld- und flurpolizeilichen Vorschriften, insoweit nicht gegenwärtige Wiesenordnung verfügt, in Kraft.

§ 8

Gegenwärtige Wiesenordnung ist alljährlich in den ersten Tagen des Monats März in der Gemeinde zu verkünden.

§ 9

Zur Regelung von notwendig werdenden Einlaßsteinen hat sich die Vorstandschaft an das kulturtechnische Bureau (Büro) der kgl. Regierung der Pfalz zu wenden. Die Kosten der Neuanschaffung der Steine hat jeder Eigentümer, der einen solchen bedarf, selbst zu tragen.

§ 10

Bei willkürlicher und ungerechter Wasserverteilung haben nähere Bestimmungen nachträglich zu erfolgen.

__________


Instruktion für die Wiesenvorstandschaft

§ 1

Der Wiesenvorstandschaft liegt im Allgemeinen ob:
1)Die Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten nach Innen und Außen zu vertreten und in allen jenen Fällen, wo nicht gemäß den Statuten der Genossenschaft selbst oder der Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung vorbehalten ist, selbständige Anordnungen zu treffen und bindende Beschlüsse zu erlassen;
2)Den Vollzug der statutarischen Bestimmungen sowie der Wiesenordnung nach Maßgabe derselben, dort eingeräumten Zuständigkeiten herbeizuführen, zu sichern und zu überwachen, desgleichen hierauf abzielende Anträge bei der Verwaltungs-Behörde zu stellen;
3)Die strenge Handhabung der Wiesenwärter-Instruktion zu überwachen;
4)Das Kassawesen der Genossenschaft zu kontrollieren und die desfalls veranlaßten Beschlüsse zu fassen, endlich
5)im Sinne des § 5 der Wiesenordnung das Schiedsgericht bei ausbrechenden Streitigkeiten zu bilden und pflichgemäß auszuüben.

§ 2

Die Mitgliedschaft hat den Charakter einer Ehrenstelle ohne Anspruch auf Befreiung von gemeinsamen Lasten und ohne Recht auf Honorar.
Nur wenn
a)auf Antrag der Beteiligten oder aus Veranlassung von Freveln die Wiesenvorstandschaft oder einzelne Mitglieder derselben besondere Ortsbesichtigungen vorzunehmen, oder
b)dieselben notwendige Gänge zur Verwaltungsbehörde zu machen haben, können die Vorstandschafts-Mitglieder die ortsüblichen Gebühren in Anspruch nehmen, welche bei Partei-Anträgen oder Freveln vom veranlassenden beziehungsweise unterliegenden oder bestraften Teile, außerdem aber aus der Genossenschaftstasse zu bestreiten sind.

§ 3

Die Wiesenvorstandschaft hat vorbehaltlich der Genehmigung der Verwaltungsbehörde den Dienstvertrag mit dem Wiesenwärter abzuschließen, wobei vor Allem auf die persönliche Tüchtigkeit der aufzustellenden Person Rücksicht und auf eine solche jährliche Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, welche den Wiesenwärter von der Versuchung zum unerlaubten Erwerbe frei hält

§ 4

In der ersten Woche in den Monaten März, Juli und Oktober hat die Wiesenvorstandschaft mit Zuziehung des Wiesenwärters einen Wiesengang durch den ganzen Komplex zu halten, und sich von dem Zustande der Wiesen und Anlagen zu Überzeugen und auf Grund der Ortsbesichtigung das zur Abstellung von Missständen oder zur Vorkehrung von Verbesserungs-Maßregeln Veranlasste entweder alsbald selbst anzuordnen oder dessen Anordnung in Antrag zu bringen.

§ 5

Die Vornahme dieser Wiesengänge ist jedes Mal rechtzeitig auf ortsübliche Weise bekannt zu geben, damit de einzelnen Wiesenbesitzern die Gelegenheit offen steht, etwaige Wünsche oder Beschwerden an Ort und Stelle vorzubringen und die zuständige Austragung derselben zu veranlassen.

§ 6

Bei besonderen Vorkommnissen ist der Wiesengang zu gleichen Zwecken auch an anderen Tagen vorzunehmen.

§ 7

Die Wiesenvorstandschaft hat die Rechte der Genossenschaft gegenüber von Dritten, insbesondere von Triebwerksbesitzern genauestens zu wahren und gegebenen Falles gegen dieselben die Zwangsbestimmungen der Kulturgesetze namens der Genossenschaft bei der zuständigen Verwaltungs-Behörde anzurufen und zur Entscheidung zu bringen.

§ 8

Im Uebrigen sind bezüglich der Funktionen der Wiesenvorstandschaft die einschlägigen Vorschriften der Statuten, der Wiesenordnung, sowie der Dienstesinstruktion des Wiesenwärters maßgebend.
Dienstes-Instruktion für den 
Wiesenwärter.

Allgemeines.

§1

Der für die Wiesenkomplexe am Speyerbache aufgestellte Wärter ist der Wiesenvorstandschaft und zwar zunächst deren Vorstand untergeordnet und hat den Anordnungen und Befehlen seiner Vorgesetzten pünktlich Folge zu leisten.
Im Allgemeinen sind für den Wiesenwärter die in dem Genossenschafts-Statute, der Wiesenordnung und der gegenwärtigen Dienstes-Instruktion enthaltenen Vorschriften maßgebend.

§2

Der Wiesenwärter wird durch die Wiesenvorstandschaft mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde in widerruflicher Weise aufgestellt.
So wenig derselbe bei Wohlverhalten die Auflösung der Dienstverhältnisses zu befürchten hat, so sehr hat derselbe jede Vernachlässigung seiner Dienstpflichten zu vermeiden, widrigenfalls gegen denselben mit angemessenen Lohnabzügen als Disziplinarstrafen und gegebenen Falles mit der Dienstentlassung eingeschritten werden müsste.
Die Disziplinarbefugnis gegen den Wiesenwärter übt die Wiesenvorstandschaft aus, wobei übrigens der Verwaltungsbehörde die oberamtliche Disziplinareinschreitung vorbehalten bleibt.

§3

Dem Wiesenwärter ist auf das Strengste untersagt, von einem Genossen unter irgend welchem Vorwande eine Belohnung oder ein Geschenk anzunehmen.
Derselbe erhält jährlich aus der Genossenschaftstasse eine von der Vorstandschaft festzusetzende Entschädigung.

§4

Der Wiesenwärter muss während der ganzen Dauer der Be- und Entwässerungszeiten in der Gemarkung, resp. Seinem Dienstbezirke sich aufhalten, muss denselben täglich einmal begehen und hat nachzusehen, keine Störung eingetreten, keine Dämme gebrochen, die Wiesen mit Eis bedeckt sind, das Wasser sich irgendwo durchgearbeitet hat etc.

§5

Ist der Wiesenwärter vorübergehend verhindert, seinen Dienstobliegenheiten nachzukommen, so hat derselbe hievon sofort den Ausschussvorstande Anzeige zu erstatten, damit eine Vertretung alsbald bestellt werde.

§6

Der Wiesenwärter hat ein Tagebuch zu führen und am Schlusse jeder Woche dem Ausschussvorstande durch Vorlage derselben Meldung über die Vorkommnisse der abgewichenen Woche zu machen.
Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen ist die Meldung allsogleich zu machen.
Über die vorkommenden Übertretungen der Wiesen-Ordnung ist eine besondere Tabelle nach dem unten beigefügten Formulare und Abschrift derselben allmonatlich der Verwaltungsbehörde zur Einschreitung vorzulegen.
Desgleichen hat derselbe ein Tagebuch über die tagsüber zu bewässernde Distrikte zu führen.

Besonderes

§7

Kurz vor dem Eintritte der allgemeinen Bewässerungszeiten, nämlich
a)nach dem letzten Schnitte,
b)nach Ablauf des Winters und
c)nach der Heu-Ernte,
hat der Wiesenwart die zur Bewässerung erforderlichen Vorkehrungen und Einleitungen zu treffen.
Dazu gehört insbesondere das Ausheben und Ausbessern aller durch Überfahren, Aufwässern, Verschlammung, Verwachsen etc. etc. aus der Ordnung gekommenen Zuleitungs-, Wässerungs- und Entwässerungsgräben, Dämme etc., ferner die Herstellung aller Beschädigungen an den Schleusen, Durchlässen, Wasserleitungen etc.
Hierbei wird ihm ein Arbeiter beigegeben, welcher aus der Genossenschaftstasche bezahlt wird.
Die beim Reinigen der Gräben gewonnene Erde ist vorzugsweise zur Verstärkung und Erhöhung der Dämme, sowie zur Ausfüllung von Vertiefungen in den Wiesen zu verwenden.

§8

Der Wiesenwärter hat genauestens darauf zu achten, dass eine Kultur-Anlage bezüglich des derselben gebührenden Wassers von keiner Seite Abbruch oder Schaden erleide; derselbe hat zu diesem Behufe ins besondere die oberhalb gelegene Triebwerke und Grundbesitzungen öfters zu kontrollieren und jede Wahrnehmung über unbefugte Wasserbenützung sofort dem Ausschussvorstande anzuzeigen.
Auch hat derselbe mit Hinblick auf Art. 64 Abs.2 des Wasserbenützungsgesetzes vom 28.Mai 1852 darüber zu machen, dass die Besitzer von Mühlen, Triebwerken und sonstigen Stau-Vorrichtungen ihre Mühlgräben, Gerinne und sonstigen Einrichtungen in solchem Zustande unterhalten, dass keine nutzlose Verschwendung des Wassers zum Nachteile der Kultur-Anlage stattfinde und hat derselbe gegebenen Falls zum Zwecke der Einschreitung der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen.

§9

Die in gegenwärtiger Dienstes-Instruktion enthaltenen Be- und Entwässerungs-Regulative hat der Wiesen-Wärter genau einzuhalten und insbesondere stets auf das Gewissenhafteste dafür zu sorgen, dass, soweit immer thunlich, jede einzelne Abteilung der Anlage nach Verhältnis ihrer Größe gleich viel und gleich gutes Wasser erhält.

§10

Die Staudiele für die kleinen Schleusen sind nur dann einzusetzen, wenn gewässert wird, außerdem sind solche an einem gegen Feuchtigkeit geschützten Orte zu verwahren.

§11

Zur Verhütung von plötzlichen Überflutungen und Versandungen sind zu der Zeit, in der nicht gewässert wird, sonach die Hauptschleusen geöffnet sind, die Einlässe oder Mündungen in die Zuleitungsgräben genau verschlossen zu halten.

§12

So oft starker oder anhaltender Regen, Eisgänge etc. ein starkes Anschwellen des Wassers vermuten lassen, hat sich der Wiesenwärter bei Tag und Nacht in seinem Dienstbezirke aufzuhalten und fürzusorgen, dass den Anlagen kein Schaden zugehe.

§13


Eigenmächtige Änderungen der Anlagen, ebenso die Herstellung neuer Anlagen auf dem Komplexe sind dem Wiesenwärter strengstens untersagt, derselbe ist in dieser Hinsicht an die besonderen Aufträge der Wiesenvorstandschaft gebunden.

§14

Sobald das in den Zuleitungsgräben befindliche Gras dem Laufe des Wassers hinderlich zu werden beginnt, hat der Wiesenwärter hievon dem Ausschussvorstande Anzeige zu erstatten, welcher die betreffenden Besitzer zur Beseitigung des Grases innerhalb kurzer Zeit auffordert, nach deren fruchtlosem Ablauf der Wiesenwärter das Gras abzumachen hat und dasselbe zu seinem persönlichen Nutzen verwenden darf.

§15

Der Beginn der Wässerungen sowie die Dauer derselben hat vorbehaltlich der besonderen Anordnungen der Wiesenvorstandschaft nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Wiesenwärters zu geschehen.

§16

Die Herbstwässerung ist am fleißigsten und sorgfältigsten zu betreiben, da sie hauptsächlich zur Düngung dient.
Dieselbe ist so lange fortzusetzen, als das Einfrieren nicht zu befürchten ist, ist letzteres der Fall, so sind die Wiesen so schnell als möglich trocken zu legen.

§17

Auch die Frühjahrswässerung, welche teilweise zur Düngung, teilweise zur Erfrischung der Wiesen dient, ist sorgfältig zu betreiben. 
Mit dem Eintritte der Vegetation ist jedoch in der Regel die Wässerung einzustellen und sind die Wiesen trocken zu legen, um den wohlthätigen Wirkungen der wärmeren Luft ausgesetzt zu sein.
Nur wenn das verfügbare Wasser auch in dieser Zeit besondere Dungteile mit sich führt und die Wiesen diese nötig haben, ist die Wässerung zum Zwecke neuerlicher Düngung ins Werk zu setzen.
Ebenso sind, wenn in dieser Zeit trockene und kalte Winde eintreten, zur Abhaltung ihrer schädlichen Einwirkungen die Wiesen zur Nachtzeit mäßig zu wässern.

§18

Die Wässerung im Sommer, welche die Anfeuchtung der Wiesen, beziehungsweise den Ersatz des fehlenden Regens bezweckt, ist namentlich bei anhaltend trockener Witterung vorzunehmen und wenn thunlich auf die Nachtzeit zu beschränken.
Vierzehn Tage vor und acht Tage nach der Heuernte ist die Wässerung einzustellen, damit sich in ersterer Hinsicht das Heu schneller trocknet und die Heuabfuhr am Boden weniger Schaden verursacht, in anderer Hinsicht dagegen der Graswuchs sich rasch vernarbt.
Im Allgemeinen ist die Sommerwässerung stets mäßig zu betreiben.

§19

Das herbeigeführte Wasser darf nirgends zu lange stehen bleiben; denn durch übermäßige Wässerung entsteht das schlechteste Gras. Es muß nach jeder Wässerung für rechtzeitige Abtrocknung des Bodens gesorgt und muß namentlich bei der Sommerwässerung diese Abtrocknung beschleunigt werden.

§20

Bei warmen Regen während der Vegetationszeit kann das Wässern unterbleiben.

§21

Bei kaltem Regen ist alsbald zu wässern, um durch die gelindere Temperatur des fließenden Wassers die kältere des Regens auszugleichen und unschädlich zu machen.

§22

An heißen Tagen darf, so lange die Tageshitze währt, das Wasser nicht ausgelassen werden, da der schnelle Übergang von der Wärme zur Erfrischung dem Wachstume der Gräser nachteilig ist.

§23

Wenn Nachtfröste zu befürchten sind und der Boden kurz vorher gewässert wurde und noch mit Wasser gesättigt ist, so ist noch am Abend zu wässern und die Wässerung die ganze Frostdauer fortzusetzen, damit der Boden vor allzustarker Kälte geschützt wird.

§24

Soviel als möglich ist alles Rauschen und Strömen des Wassers zu vermeiden, vielmehr dasselbe ruhig und gleichförmig über die Fläche dahin zu geleiten.
Nur auf sauren und moorigen ist das Wasser strömen zu lassen.

§25

Das Wasser soll in ganz dünner Schichte gleichmäßig über die Fläche rieseln, das Strömen desselben ist möglichst zu vermeiden.

§26

Auf die Grenzzeichen der einzelnen Parzellen ist gebührend zu achten und deren Veränderung oder Beseitigung sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

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Gegenwärtige Statuten wurden durch Verfügung des kgl. Bezirksamtes Neustadt a. d. H. vom 7.November 1900 ad. Nr.6106 F genehmigt und vollstreckbar erklärt.

Geinsheim, 1.Januar 1901

Der Genossenschaftsvorstand:
Kaestel

 

 

 

 

 

 

 


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